§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Krebsbibliothek“.
2. Der Verein ist am 12.November 2008 auf dem Registerblatt VR 14070 des Vereinsregister der Stadt Frankfurt am Main eingetragen worden.
3. Mit der Eintragung hat der Verein den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ erhalten.
4. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins
1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen zur Bildung der Öffentlichkeit und Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens mittels:
a. Durchführung von Sammlung, Sortierung, Strukturierung, Verleih von Büchern und sonstigen Informationen über Erkrankungen und ihren Umgang damit, speziell der Krebserkrankung in einer Bibliothek.
b. Durchführung von Gesprächen mit Betroffenen und Angehörigen unter anderem zur Herstellung von Kontakten zu Fachleuten.
c. Durchführung von Vorträgen und praktischen Kursen zur körperlichen und geistigen Gesundheit.
d. Durchführung von Gruppenanleitungen in der Bibliothek mit dem Ziel, Erfahrungsaustausch über Aufklärung / Prävention / Erkrankung / Genesung Betroffener, Angehöriger und Interessierter zu fördern.
e. Durchführung von Sammlung und Veröffentlichung von Erfahrungsberichten über Prävention / Erkrankung / Genesung Betroffener und Angehöriger im Internet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
5. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Regionale Kontaktstellen
1. Regionale Kontaktstellen können vom Vorstand ernannt werden, um die Krebsbibliothek e.V. in Frankfurt zu unterstützen. Sie dürfen den Vereinsnamen in Verbindung mit einem Zusatz tragen.
2. Die Leitung der Kontaktstellen muss der Krebsbibliothek e.V. angehören. Sie wird vom Vorstand ernannt und kann auch wieder abberufen werden.
3. Die Kontaktstellen sind nicht berechtigt
a. durch Eintragung in ein Register eine eigene Rechtspersönlichkeit zu erwerben,
b. eigene Mitgliedsbeiträge zu erheben,
c. den Verein - gleich in welcher Weise - zu verpflichten und/oder über Vereinsvermögen zu verfügen.
d. Die Kontaktstellen haben sich in ihrer Tätigkeit an die durch die Satzung, die Vorstandsbeschlüsse und die gemeinsam erarbeiteten Leitlinien und somit an die gegebenen Zielsetzungen und Aufgabenstellungen der Krebsbibliothek e.V. zu halten.
e. Die Kontaktstellen sind direkt der Geschäftsstelle des Vereins in Frankfurt unterstellt.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Die aktive Mitgliedschaft in dem Verein wird erworben nach schriftlichem Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung. In der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand aktive Mitglieder vorläufig aufnehmen. Vorstandsbeschlüsse über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
2. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen.
3. Die fördernde Mitgliedschaft wird erworben nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
4. Fördermitglied kann jede natürliche Person werden. Sie werden regelmäßig über die Vereinstätigkeit informiert und können alle Angebote der Krebsbibliothek nutzen, sind jedoch nicht wahl - und stimmberechtigt.
5. Zur Finanzierung seiner Arbeit erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge pro Kalenderjahr. Über deren Höhe und Art sowie Ausnahmeregelungen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Fördermitglieder zahlen mindestens den regulären Beitragssatz.
6. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Kalenderjahresende.
b. durch Tod des Mitgliedes
c. durch Ausschluss.
§ 6 Ausschluss des Vereins:
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a. das Mitglied mit mind. einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und nach einmaliger schriftlicher Aufforderung seiner Beitragszahlungspflicht nicht nachkommt oder wegen Unzustellbarkeit nicht erreichbar ist.
b. der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse gefährden würde oder
c. das Mitglied durch Äußerungen oder Handlungen hat erkennen lassen, dass es in seinen Anschauungen den in §2 genannten Zielen und Zwecken in grober Weise nicht (mehr) entspricht.
2. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied die Absicht des Ausschlusses unter Angabe von Gründen mitzuteilen und die Möglichkeit zu geben, innerhalb von 14 Tagen Stellung dazu zu nehmen.
3. Der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wird rechtswirksam, wenn das auszuschließende Mitglied nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses bzw. eines Zustellversuches (Posteingang) schriftlich dagegen Einspruch eingelegt hat. Unzustellbarkeit des Ausschließungsbeschlusses unterbricht diese Frist nicht.
4. Über den Einspruch entscheidet die nächste satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Die Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Beirat
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Einberufung der Mitgliederversammlung
a. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Kalenderjahr, vom Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
b. Die Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag vom Vorstand verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand die Einberufung unverzüglich innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung zu bewirken. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung
a. Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstands und der Rechnungs-prüferInnen
b. Diskussion über Beschlussfassung von Maßnahmen zur Umsetzung
der Vereinsziele
c. Festsetzung der Beiträge
d. Entscheidung über Anträge
e. Beschluss über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
3. Beschlussfassung
a. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar
b. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung: Wahlen sind grundsätzlich geheim.
c. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
4. Beurkundung
a. Über die in der Verfassung gesammelten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
b. Die Niederschrift ist von der/dem Protokollführer/In und von den/dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.
c. Jedes Vereinsmitglied ist jederzeit berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können aber nur innerhalb eines Monats nach der vollständigen Unterzeichnung eines Protokolls geltend gemacht werden.
§ 9 Der Vorstand
1. Bildung des Vorstandes
a) Der Vorstand besteht aus der/dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer, jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen aktive Mitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
b) Die Vorstandsmitglieder sind einzeln berechtigt, Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 5oo € zu tätigen.
c)Scheidet ein Vorstandmitglied aus, so soll kurzfristig eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einberufen werden.
d) Der Vorstand ist beschlussfähig.
2. Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstands
a) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
b) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
c) Die bzw. der Vorsitzende des Vereins leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung, sofern die entsprechenden Gremien nichts anderes beschließen. Die Aufsicht über das Finanzwesen des Vereins obliegt der/die Kassenführer/in bzw. dem Kassenführer. Alle anderen Aufgaben werden im Vorstand nach Absprache verteilt. Der/die Kassenführer/in verwaltet das Vermögen und die Kasse des Vereins. Sie bzw. er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht vorzulegen.
d) Aufnahme von neuen Mitgliedern
e) Ausschluss von Mitgliedern.
f) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.
g) Führung aller Geschäfte.
h) Der Vorstand ist von den Beschränkungen vom § 181 BGB befreit
i) Es können keine Ansprüche an den Vorstand geltend gemacht werden.
j) Der Vorstand kann Mitglieder in den Beirat berufen.
§ 10 Beirat
1. Der Vorstand kann einen Beirat einberufen und abberufen.
2. Der Beirat kann den Verein bei Bedarf beraten.
3. Der Beirat kann ausschließlich im Auftrag des Vorstands den Verein in der Öffentlichkeit vertreten.
4. Der Beirat muss nicht Mitglied des Vereins sein.
§ 11 Auflösung
1. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 aller Mitglieder. Sie muss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen; die Einladung muss eine ausführliche Beschreibung der Gründe, die zur Auflösung führen sollen, enthalten.
2. Ist in der Mitgliederversammlung weniger als 2/3 drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muss innerhalb von vier Wochen erneut eingeladen werden. Diese zweite Sitzung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
3. Bei Auflösung oder Auhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die:
Gesellschaft für Biologische Krebsabwehr e.V.
Voßstraße 3
69115 Heidelberg,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
.